STATUTEN

Art.. 1: Name und Sitz 

Unter dem Namen Fashion Revolution Schweiz besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 des schweizerischen Zivilgesetzbuches. Er ist politisch und konfessionell unabhängig.

Der Sitz von Fashion Revolution Schweiz ist in Zürich.

Art. 2. Ziel und Zweck des Vereins

Die globale Fashion Revolution Bewegung setzt sich für eine Modeindustrie ein, in der sich Kreativität frei entfalten kann – im Gleichgewicht mit Mensch, Umwelt und Profit. Transparenz und Rechenschaftspflicht entlang der gesamten textilen Wertschöpfungskette sind hierfür unabdingbare Faktoren. 

Fashion Revolution bietet jedem Einzelnen die Möglichkeit, positiven Einfluss auf die Modeindustrie zu nehmen. Wir bringen alle Akteur*Innen – vom Bauern über die Näherin und dem Designer bis zur Konsumentin – an einen Tisch, um einen grundlegenden Wandel zu ermöglichen.

Zu den Hauptaufgaben von Fashion Revolution Schweiz gehören:

  • Informations- und Sensibilisierungsarbeit zu Herstellungsbedingungen von Mode

  • Aufzeigen von Alternativen für einen nachhaltigen Umgang mit Kleidern sowie dem Vorstellen von fairen und ökologischen Modelabels und -Initiativen 

  • anhand von konkreten Lösungsansätzen Menschen dazu ermutigen und ermächtigen,  ihr Konsum- und Kaufverhalten zu ändern und sich zu engagieren

  • aktive Vernetzung von und mit Schweizer Akteur*innen in der Modebranche mit dem Ziel, gemeinsame Anliegen zu stärken und die Textilindustrie nachhaltiger zu machen

Der Verein Fashion Revolution Schweiz verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.

Art. 3. Mitgliedschaft 

  1. Die Mitgliedschaft steht allen Personen offen, die ein Interesse an der Erreichung der in Art. 2 genannten Vereinszwecke haben. 

  2. Ein Mitglied kann jederzeit austreten. Beitritte und Austritte werden durch die Geschäftsstelle registriert.

  3. Der Vorstand kann ein Mitglied, dessen Tätigkeit im Widerspruch mit den Zielen und den Statuten steht, ausschliessen. Wird ein Mitglied vom Vorstand ausgeschlossen, so hat es ein Rekursrecht an die Generalversammlung, welches es bis spätestens 30 Tage vor der nächsten statuarischen Generalversammlung beanspruchen muss.

  4. Die Mitglieder bezahlen Mitgliederbeiträge. Amtierende Vorstandsmitglieder und Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit.

Art. 4 Mittel

Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:

  • – Mitgliederbeiträge

  • – Erträge aus eigenen Veranstaltungen und Vereinsaktivitäten

  • – Spenden und Zuwendungen (in bar, als Gegenleistung)

  • – privaten und öffentlichen Zuwendungen und Vermächtnissen

Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 1. Januar und endet am 31. Dezember. 

Art. 5: Organisation 

Die Organe des Vereins sind: 

  • die Generalversammlung 

  • der Vorstand 

  • die Revisionsstelle 

  • die Geschäftsstelle

Art. 6: Generalversammlung

Die Generalversammlung bildet das oberste Organ des Vereins. Sie besteht aus allen Mitgliedern des Vereins.

Die Generalversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig: 

  • Wahl des Präsidenten/der Präsidentin des Vorstands

  • Wahl der Vorstandsmitglieder

  • Wahl der Rechnungsrevision 

  • Abnahme der Jahresrechnung und des Jahresberichts

  • Kontrolle der Aktivitäten der andern Organe, die sie aus wichtigen Gründen widerrufen kann

  • Erteilung der Décharge an den Vorstand

  • Festsetzung der Höhe der Mitgliederbeiträge

  • Behandlung von Ausschlussrekursen

  • Statutenänderungen

  • Vereinsauflösung

Die Generalversammlung wird vom Vorstand möglichst frühzeitig, mind. 20 Tage im Voraus einberufen. Einladungen per E-mail sind gültig.

Die ordentliche Generalversammlung findet einmal im Jahr statt. Die Generalversammlung ist unabhängig von der Anzahl anwesender Mitglieder beschlussfähig.

Eine ausserordentliche Generalversammlung kann auf Beschluss des Vorstands oder auf Antrag von mindestens 1/5 der Mitglieder einberufen werden.

Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt der/die Vorsitzende den Stichentscheid.

Die Stimmabgabe erfolgt durch Handerheben. Eine Stimmabgabe durch Stellvertretung ist nicht möglich.

Art. 5: Vorstand Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die jeweils für 2 Jahre von der Generalversammlung gewählt werden. Die Vorstandsmitglieder sind dreimal wieder wählbar.

Der Vorstand konstituiert sich selbst.

Der Vorstand ist für die Umsetzung und Ausführung der Beschlüsse der Generalversammlung zuständig und übt die Aufsicht und Kontrolle über die Geschäftsstelle aus.

Der Vorstand hat folgende, nicht delegierbare Verantwortlichkeiten:

  • Antragstellung an die Generalversammlung für die Wahl neuer, die Wiederwahl und Abberufung bestehender Vorstandsmitglieder

  • Festlegen und Überprüfen der Strategie des Vereins

  • Wahl der Geschäftsstelle

  • Genehmigung des Budgets

  • Verabschiedung des Jahresberichts und der Jahresrechnung zuhanden der Generalversammlung

Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen.

Art. 6: Die Geschäftsstelle

Die Geschäftsstelle ist das ausführende Organ des Vereins und für das operative Management verantwortlich. Sie führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen. Sie verantwortet den Jahresbericht und die Jahresrechnung.

Art. 7: Revisionsstelle 

Die Mitgliederversammlung wählt eine/einenRechnungsrevisoren/in oder eine juristische Person, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen.

Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag.

Die Amtszeit beträgt 1 Jahr. Wiederwahl ist möglich.

Art. 8: Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins wird mit dem Vereinsvermögen gehaftet; eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. 

Art. 9: Auflösung

Die Auflösung des Vereins wird von der Generalversammlung beschlossen und erfordert eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Besitzt der Verein Aktiven, so gehen diese auf Organisationen mit ähnlichen Zwecken über. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.

Les propositions de modifications des statuts ou de dissolution de l’Association doivent être jointes à la convocation à l’Assemblée générale. La modification des statuts ou la dissolution de l’Association doivent être acceptées par la majorité qualifiée des 2/3 des membres présents.

Die vorliegenden Statuten wurden anlässlich der Generalversammlung vom 29. August 2019  in Zürich genehmigt. Sie treten sofort in Kraft und ersetzen die Statuten vom 2017.

Die Präsidentin: 

Protokollfüher*in

Pauline Treis